\Verkaufsbedingungen

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

  1.    BEGRIFFE

Der Begriff „Gesellschaft“ bezeichnet das Unternehmen TELETEK ELECTRONICS JSC und – soweit dies kontextuell zulässig oder erforderlich ist – dessen Mitarbeiter sowie befugte Unterauftragnehmer.

Der Begriff Käufer“  bezeichnet die Person, die Firma oder die Gesellschaft, welche die Produkte bei der Gesellschaft bestellt, einschließlich Händler mit eigener Handelsmarke (Eigenmarkeninhaber) und Vertriebshändler der Gesellschaft.

Der Begriff „Vertriebshändler“  bezeichnet einen Käufer, der im Vertragsgebiet die Produkte kauft und mit der Produkte unter der Handelsmarke / Markenzeichen der Gesellschaft handelt.

Der Begriff Eigenmarkeninhaber“/Käufer mit eigener Handelsmarke“  bezeichnet einen Käufer, der Produkte von der Gesellschaft kauft und diese dann unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke oder seinem eigenen Markenzeichnen auf den Markt bringt.

Der Begriff „Vertrag“  bezeichnet den Kaufvertrag für den Kauf und den Verkauf der Produkte und/oder die Software-Lizenzierung, der zwischen der Gesellschaft und dem Käufer abgeschlossen wurde, sowie den Vertrag, der mit dem Käufer mit eigener Handelsmarke abgeschlossen wurde.

Der Begriff „Dokumentation“  bezeichnet die gesamte Software, alle technischen Informationen und Daten (einschließlich der Software und jeglicher Dokumentationen zum Software), die dem Käufer zur Verfügung gestellt werden, ungeachtet des im Vertrag Notierten.

Der Begriff „Objekt“  bezeichnet den Ort, an dem die Produkte montiert werden soll.

Der Begriff Software“  bezeichnet jedes Computerprogramm oder jede Reihe von Computerprogrammen, ungeachtet des Notierten, die aus der Produkte bestehen oder zusammen mit der Produkte zur Verwendung bereitgestellt wurden.

Der Begriff „Besondere Bedingungen“  bezeichnet alle Bedingungen, die im Vertrag, in einem Angebot oder bei der Annahme einer Bestellung festgelegt wurden. Im Falle der Nichtübereinstimmung zwischen diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen und den Besonderen Bedingungen haben die Besondere Bedingungen Vorrang.

Der Begriff Produkte bezeichnet die gesamte Produkte oder die Systeme, die bei der Bestellungsannahme ausführlich beschrieben worden sind, mit Ausnahme jeglicher Software.

Der Begriff „Vertragsgebiet“  bezeichnet das Territorium, das vertraglich vereinbart wurde und auf dem der Käufer berechtigt ist, die Produkte anzubieten.

Der Begriff „Ereignis höherer Gewalt“  bezeichnet jedes unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignis von außergewöhnlichem Charakter, das nach Unterzeichnung des Vertrags eintritt und welches die Erfüllung der Vertragsverpflichtung unmöglich macht, einschließlich, jedoch nicht nur: Naturkatastrophen, Aufstände, Aufruhre, Krawalle oder Unruhen, Krieg, Invasion, Bürgerkrieg, Terrorakte, Erdbeben oder jegliche Naturereignisse, staatlich verordnete Beschränkungen, Streiks auf nationaler oder weiterreichender Ebene, Embargos, gerichtliche oder staatliche Maßnahmen, Handlungsakte der zivilen oder militärischen Institutionen.

Internetseite der Gesellschaft“ bezeichnet die Internetseite: https://teletek-electronics.com.

 

  1. VERTRAGSANWENDUNG, ANGEBOTE UND BESTELLUNGEN

2.1            Alle Verträge sind ausschließlich unter diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen zu schließen. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und die Besonderen Bedingungen (falls vorhanden) haben Vorrang vor jeglichen variablen Bedingungen, Fristen, Garantien oder Erklärungen, die in der Bestellung des Käufers oder in der Korrespondenz oder woanders aufgeführt worden sind, wobei hiermit jegliche anders lautende Bedingungen, Garantien oder Erklärungen ausgeschlossen werden. Jegliche Änderungen sowie der Verzicht auf Rechte oder Ergänzungen des Vertrags sind nicht verbindlich, es sei denn, diese sind ausdrücklich vereinbart oder schriftlich bestätigt und vom Direktor der Gesellschaft oder von einer von ihm ordnungsgemäß bevollmächtigten Person unterzeichnet worden.

2.2            Es gelten keine sonstigen Bedingungen des Käufers, es sei denn, diese sind durch die Gesellschaft ausdrücklich und schriftlich akzeptiert und bestätigt worden.

2.3            Diese Allgemeine Verkaufsbedingungen gelten auch für jede nachfolgende Vereinbarung über den Kauf und den Verkauf von Ersatzteilen, Upgrates oder anderen Geräten, die zwischen der Gesellschaft und dem Käufer geschlossen wird.

2.4            Jede Bestellung des Käufers gilt als ein Angebot, welches Gegenstand dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen und jeglicher Besonderer Bedingungen ist. Die Annahme einer solchen Bestellung (die Gegenstand des Vertrags ist) erfolgt in schriftlicher Form/als schriftliche Annahme durch die Gesellschaft oder durch eine Lieferung.

 

3                 PREISE

3.1            Der/die für die Produkte fällige/fälligen Preis/Preise ist/sind der/die zum Zeitpunkt des Versands geltende/geltenden Preis/Preise, sofern im Vertrag nichts anderes festgelegt ist.

3.2            Alle Preise sind in Euro angegeben, sind in EURO zu bezahlen und enthalten nicht die Versicherungskosten für Transportgüter, die Mehrwertsteuer und sonstige anfallende Steuer, die vom Käufer zu zahlen sind, sofern im Vertrag nichts anderes festgelegt ist.

3.3            Der Käufer zahlt alle Einfuhr- und Verbrauchszölle und ähnliche Zölle (falls vorhanden) und alle Steuern, die in Bezug auf die Produkte anfallen, sowie alle Ladungen und Versicherungen in Bezug auf die Ausrüstung. Zudem erhält der Käufer jegliche Lizenzen, Vollmachten, Genehmigungen und andere Dokumente und verpflichtet sich, alle gesetzlich vorgeschriebenen Formalitäten einzuhalten, um die Einfuhr der Produkte sicherzustellen sowie die Produkte gemäß seinen vertraglichen Verpflichtungen im Vertragsgebiet zu vertreiben.

3.4            Falls im Vertrag nichts Gegenteiliges festgeschrieben ist,, müssen alle Preise für jegliche sonstige Produkte und Dienstleistungen, die von der Gesellschaft dem Käufer zur Verfügung gestellt wurden, den aktuellen Preisen der Gesellschaft entsprechen.

3.5            Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, die Preise in bestimmten zeitlichen Abständen – nach vorheriger schriftlicher Benachrichtigung des Käufers – zu ändern.

 

  1. ZAHLUNG UND STORNIERUNG

4.1            Sofern im Vertrag nicht anderes festgeschrieben ist, hat der Käufer die ersten drei Bestellungen (Rechnungen) im Voraus zu bezahlen. Die Vertragsparteien können dann die Zahlungsmethode in einer zusätzlichen Vereinbarung vereinbaren, die von ihnen auf der Grundlage einer von der Gesellschaft bestellten Bonitätsprüfung des Käufers unterzeichnet wird.

4.2            Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, unbeschadet ihrer sonstigen Rechte, Tageszinsen auf überfällige Beträge (sowohl vor, als auch nach der Bewertung) in Höhe von 0,1% pro Tag auf den fälligen Betrag zu berechnen.

4.3            Wenn der Käufer den fälligen Betrag am Fälligkeitstag – ungeachtet des Zeitpunkts – nicht zahlt, oder wenn sich die Bonitätsbewertung des Käufers aus irgendeinem anderen Grund, ungeachtet des Zeitpunkts, verschlechtert, so hat die Gesellschaft folgende, nach eigenem Ermessen einsetzbare Rechte, die keines ihrer sonstigen Rechte beeinträchtigen:

  1. a) die unverzügliche Zahlung der bereits an den Kunden ausgelieferten Produkte – oder Softwaremengen zu verlangen; und/oder
  2. b) alle Lieferungen der Produkte oder der Software, jegliche sonstige Produkte, die im Rahmen eines anderen Vertrags an den Käufer geliefert werden sollen, sowie jegliche Ersatzteile zurückzuhalten, bis die Zahlung vollständig erfolgt ist; und / oder
  3. c) die Produkte oder die Software unter solchen Bedingungen auszuliefern, die von der Gesellschaft einseitig bestimmt worden sind.

4.4            Die Gesellschaft kann eine Stornierung der Bestellung des Käufers bis zu 14 Tagen vor dem Versand der Produkte und nach Zahlung einer Stornierungsgebühr akzeptieren.

4.5            Zusätzliche Gebühren werden erhoben, wenn die Produkte kundenspezifisch entworfen wurde oder angepasst oder verbessert wurde, um spezifischen Anforderungen des Käufers zu entsprechen, oder wenn die Produkte Gegenstand eines Vertrags der Gesellschaft mit einem Käufer mit eigener Handelsmarke ist.

 

 

  1. LIEFERUNG, RISIKO UND RECHT

5.1            Sofern im Vertrag nichts anderes festgelegt ist, wird die Produkte gemäß den Lieferbedingungen (Incoterms 2010) aus dem Lager der Gesellschaft in Sofia, Bulgarien, geliefert.

5.2            Das Risiko eines versehentlichen Verlustes und/oder einer Beschädigung der Produkte sowie das Risiko für jegliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Produkte entstehen können, einschließlich der Kosten für die Lagerung der Produkte, werden zum vereinbarten Auslieferungszeitpunkt auf den Käufer oder auf den vom Käufer beauftragten Kurier, Spediteur oder Transportagenten übertragen, der die Ausrüstung zum vereinbarten Auslieferungszeitpunkt entgegennimmt.

5.3            Eine getätigte Lieferung ist durch einen unterzeichneten Versandbeleg / ein Übergabeprotokoll / einen Kassenbon oder ein gleichwertiges schriftliches Dokument zu bestätigen. Die Lieferung an einen/ein vom Käufer beauftragten Kurier, Transportunternehmen oder Spediteur ist durch das entsprechende Beförderungsdokument zu bestätigen.

5.4            Die Vertragsparteien können Besondere Lieferbedingungen vereinbaren, einschließlich CIP-, FOB- oder FOB-Airport-Frankierungen, bzw. Besondere Lieferbedingungen auf der Grundlage jeglicher anwendbarer Handelsbedingungen vereinbaren. Dieser Begriff, der in den Incoterms (2010) der Internationalen Handelskammer enthalten ist, ist anzuwenden, soweit dies nicht den Allgemeinen Verkaufsbedingungen oder den Besonderen Bedingungen widerspricht. Das Risiko stellt das in der jeweiligen Geschäftsbedingungen vorgesehene Risiko dar.

5.5            Falls im Preis Transportkosten enthalten sind, wählt die Gesellschaft die Lieferroute und die Transportmittel für die Lieferung und tätigt die Lieferung, unter Einhaltung der Bestimmungen der Ziffer 5.4, an das Objekt (wenn dieses in den Besonderen Bedingungen genannt ist) oder – auf eine andere Weise – in das Vertragsgebiet des Käufers.           

5.6            Die Vertragsparteien können je nach Vertragsbedingungen, einschließlich gekaufter Ausrüstungsmenge, eine individuelle Lieferungsmethode vereinbaren.

5.7            Die Liefertermine sowie die Termine für die Montage oder die Abnahme sind nur annähernd und gehören nicht in diesen Vertrag. Die Gesellschaft haftet nicht für Verluste, Beschädigungen, Schäden oder Kosten, die durch Terminverzögerungen jeglicher Art, ungeachtet der Gründe, einschließlich Fahrlässigkeit, verursacht worden sind. Die Verzögerung berechtigt den Käufer nicht dazu, Bestellungen zu stornieren oder den Empfang der gelieferten Ausrüstung oder eines Teils der gelieferten Ausrüstung bzw. Software oder den Empfang jeglicher sonstiger Geräte, die Gegenstand eines Vertrags zwischen der Gesellschaft und dem Käufer sind, zu verweigern.

5.8            Nimm der Käufer die Lieferung zum angegebenen Lieferdatum nicht entgegen, so zahlt der Käufer alle Kosten und Aufwendungen für die Lagerung sowie alle zusätzlichen Transportkosten und jegliche sonstigen Kosten oder Aufwendungen. In jedem Fall gilt die Ausrüstung bereits am Tag des ersten Zustellungsversuchs als an den Käufer geliefert und kann dem Käufer dementsprechend in Rechnung gestellt werden.

5.9            Die Gesellschaft behält sich das Recht auf Teillieferungen vor.

5.10         Der Käufer hat die Gesellschaft und den Spediteur innerhalb von 3 Tagen ab dem Lieferdatum schriftlich über etwaige Schäden oder Mängel zu informieren, andernfalls haftet die Gesellschaft nicht für Schäden oder Verluste.

5.11         Der Käufer hat die Gesellschaft schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Lieferung nicht innerhalb von 28 Tagen erfolgt ist oder wenn eine Versandbenachrichtigung eingegangen ist, sonst haftet die Gesellschaft nicht für Schäden oder Verluste.

5.12         Die Gesellschaft haftet nicht für die Nichterfüllung oder die Verzögerung bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen, wenn die Ursache dafür ein Ereignis höherer Gewalt ist.

5.13         Im Falle höherer Gewalt verpflichtet sich die davon betroffene Vertragspartei, alle angemessenen Anstrengungen und Maßnahmen zu unternehmen, um alle möglichen Verluste und Schäden zu verringern, sowie die andere Vertragspartei innerhalb von einer Woche ab dem Auftreten des Ereignisses höherer Gewalt schriftlich darüber zu informieren. Der Mangel an finanziellen Mitteln gilt nicht als Ereignis höherer Gewalt.

5.14         Falls die Gesellschaft – bis zum Zahlungseingang des vollständigen Zahlungsbetrags für die Ausrüstung und für jegliche sonstige Waren, die im Rahmen dieses oder eines anderen Vertrags zwischen dem Käufer und der Gesellschaft an den Käufer geliefert worden sind – keine andere Zahlungsart für den Kauf der Ausrüstung durch den Käufer akzeptiert, wird Folgendes vereinbart:

  1. a) Der Käufer verpflichtet sich, die Produkte nicht zu entfernen bzw. eine Entfernung der Ausrüstung aus dem Objekt oder aus den Räumlichkeiten des Käufers nicht zuzulassen; und
  2. b) Der Käufer verpflichtet sich, die Produkte in einem guten, vollständigen Zustand und als Eigentums der Gesellschaft gekennzeichnet, zu erhalten. Der Käufer verpflichtet sich, nicht zuzulassen, dass die Produkte mit Gebühren, egal welcher Art, belegt wird, oder zum Gegenstand einer gerichtlichen oder sonstigen Pfändung wird. Der Käufer verpflichtet sich, die Produkte nicht zu verkaufen, nicht zu entfernen und nicht zu übertragen. Der Käufer verpflichtet sich, im Rahmen einer angemessenen Frist, eine Inspektion der Produkte durch die Gesellschaft zuzulassen;
  3. c) Die Gesellschaft hat das Recht, jederzeit das Vertragsgebiet des Käufers zu betreten und die Rückgabe der Produkte zu verlangen; und
  4. d) Die Gesellschaft ist berechtigt, einen Anspruch auf den Gesamtpreis gegen den Käufer zu erheben, ungeachtet dessen, dass das Eigentumsrecht auf die Produkte nicht abgelaufen ist oder dass der Vertrag gekündigt worden ist.

 

 

  1. SCHULUNG

Je nach im Rahmen dieses Vertrags gekaufter Produkte verpflichtet sich die Gesellschaft, eine solche Anzahl Mitarbeiter des Käufers im Umgang mit der Produkte zu schulen bzw. anzuweisen, welche – nach Ermessen der Gesellschaft – erforderlich ist, damit der Käufer seinen Vertragsverpflichtungen nachkommen kann. Die Gesellschaft verpflichtet sich, den Ort (die Orte) und die Zeit dieser Schulungen bzw. Anweisungen angemessen im Vertrag oder in einem anderen, zu diesem Vertrag gehörigen Dokument, festzuschreiben.

 

 

  1. GARANTIE UND MÄNGELHAFTUNG

7.1.            Sofern im Vertrag nichts anderes festgeschrieben, garantiert die Gesellschaft, dass die Produkte für den Zeitraum vom mindestens vierundzwanzig (24) Monaten ab dem Lieferdatum frei von Konstruktions-, Verarbeitungs- und Materialmängeln sein wird (abgesehen von Mängeln im Zusammenhang mit der normalen Abnutzung), und – sofern anwendbar – den Spezifikationen entsprechen wird, die in den Besonderen Bedingungen festgelegt sind.

7.2.            Die Gesellschaft garantiert, dass die Software drei (3) Monate lang ab dem Lieferdatum den veröffentlichten Software-Spezifikationen entsprechen wird (obwohl keine Haftung für eine unterbrechungsfreie oder fehlerfreie Verwendung der Software übernommen wird), und falls dies nicht der Fall sein sollte, so verpflichtet sich die Gesellschaft, nach eigenem Ermessen die Software entweder zu ersetzen oder diese an der jeweiligen Spezifikation anzupassen.

7.3.           Die allgemeine Haftung der Gesellschaft im Falle von Fahrlässigkeit oder aus einem anderen Grund darf, unter Einhaltung der Vertragsbestimmungen, keinesfalls den vom Käufer für die Ausrüstung und / oder für die Software geschuldeten oder gezahlten Preis übersteigen, und die Erfüllung von einer der oben aufgeführten Garantieoptionen stellt eine vollständige Erfüllung der Verpflichtungen der Gesellschaft in Bezug auf die oben aufgeführten Garantien.

7.4.           Der Käufer hat das Recht, Ansprüche, die sich aus den oben aufgeführten Garantien ergeben, unter folgenden Bedingungen zu stellen: 

            a) Der Käufer hat die Gesellschaft innerhalb der Garantiefrist und gemäß den Bestimmungen der Ziffer 7.5. über den mutmaßlichen Mangel schriftlich benachrichtigt;

           b) Der Käufer hat der Gesellschaft eine angemessene Möglichkeit zur Überprüfung der Produkte im Objekt gewährt oder die Software zurückgegeben;

           c) Der Käufer hat die Produkte und/oder die Software gemäß allen Anweisungen oder Empfehlungen der Gesellschaft installiert, verwendet und gewartet und keine unsachgemäße Verwendung, keinen Missbrauch, keine Fahrlässigkeit, keinen Unfall, keinen unsachgemäßen Umbau bzw. keine unsachgemäße Modifizierung der Ausrüstung sowie keine Fahrlässigkeit beim Umgang, bei der Lagerung, beim Transport und beim Betrieb der Produkte zugelassen;

          d) In Bezug auf die Haftung für Konstruktionsfehler: Die betreffende Konstruktion darf nicht vom Käufer erstellt, vorgelegt oder geliefert worden sein.

7.5.           Der Käufer verpflichtet sich, während der Garantiezeit folgende Verfahrensschritte zur Benachrichtigung der Gesellschaft bezüglich Mängel der Produkte oder der Software zu befolgen:

7.5.1.      Der Käufer füllt das auf der Website der Gesellschaft veröffentlichte Formular für die Übermittlung einer Rücksendegenehmigungsnummer (Return Authorization Number, RAN) aus und befolgt alle Anweisungen auf der besagten Website.

7.5.2.      Innerhalb von 24 Stunden nach Eingang des ausgefüllten RAN-Formulars bei der Gesellschaft, übermittelt die Gesellschaft eine Rücksendegenehmigungsnummer (RAN) an den Käufer.

7.5.3.      Nach Erhalt der Rücksendegenehmigungsnummer (RAN) sendet der Käufer die Produkte auf eigene Kosten zurück, zusammen mit den dazugehörigen Dokumenten, die von der Gesellschaft geprüft und bestätigt worden sind.

7.5.4.      Die RAN-Nummer ist auf allen der Produkte beigefügten Dokumenten und auf jedem einzelnen Sendungspaket zu vermerken.

7.6.           Nach Erhalt der zurückgegebenen Produkte oder bei einer Überprüfung der Software führt die Gesellschaft eine Systemdiagnose der Produkte gemäß internen Richtlinien der Gesellschaft durch, um den gemeldeten Mangel sowie dessen Ursache zu ermitteln.

7.7.           Wenn das Ergebnis der technischen Diagnose einen Konstruktions-, Verarbeitungs- oder Materialmangel zeigt (abgesehen von Mängeln, die durch normale Abnutzung entstanden sind), und dieser Mangel nicht durch den Käufer selbst verschuldet worden ist, so verpflichtet sich die Gesellschaft:

7.7.1.      innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Rücksendung die defekte Produkte (oder Teile davon) nach eigenem Ermessen zu reparieren oder zu ersetzen, und

7.7.2.      Die gesamte reparierte Ausstattung auf Kosten der Gesellschaft an der Käufer zu senden

7.8.           Wenn die technische Diagnose einen Mangel der Produkte zeigt, dieser Mangel jedoch vom Käufer selbst verschuldet oder verursacht worden ist (einschließlich durch die Nichteinhaltung der Bestimmungen gemäß Ziffer 7.4.), so wird Folgendes vereinbart:

7.8.1.      Die defekte Produkte wird von der Gesellschaft auf Kosten des Käufers repariert.

7.8.2.      Die gesamte reparierte Produkte wird von der Gesellschaft auf Kosten des Käufers an der Käufer zurückgesendet.

7.9.           Fall die Garantiefrist nach Ziffer 7.1. abgelaufen ist, gelten die Bedingungen nach Ziffer 7.8.

7.10.        Falls die technische Diagnose nach Ziffer 7.6 ergibt, dass der Mangel auf die Nichteinhaltung der Garantiebedingungen durch den Käufer zurückzuführen ist und eine Reparatur der Produkte und/oder der Software nicht möglich ist, so sendet die Gesellschaft die Produkte auf Kosten des Käufers an den Käufer zurück.

7.11.        Der Käufer trägt alle Kosten für die technische Diagnose nach Ziffer 7.6., für die Reparatur oder den Ersatz in allen Fällen nach Ziffer 7.8, Zifefr 7.9 und Ziffer 7.10 entsprechend dem Tarif der Gesellschaft, der dem Käufer zur Verfügung gestellt wird.

7.12.        Die oben aufgeführten Garantien dürfen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Gesellschaft nicht übertragen/abgetreten werden.

7.13.        Wenn die Lieferung unter den Bedingungen der Ziffer 5.1 und Ziffer 5.2. erfolgt ist, so darf der Käufer ein Defizit in der Anzahl der Geräte sowie jegliche sonstigen Bemerkungen bezüglich der Menge und / oder der Verpackung der Produkte nur zum Zeitpunkt der Ablieferung melden. Die Gesellschaft akzeptiert keine Ansprüche des Käufers, die nach dem Zeitpunkt der Lieferung erhoben worden sind.

7.14.        In den Fällen, in denen die Lieferung von der Gesellschaft organisiert worden ist, darf der Käufer ein Defizit in der Anzahl der Geräte sowie jegliche sonstigen Bemerkungen bezüglich der Menge und / oder der Verpackung der Produkte melden, indem er dem Transportdokument, mit dem der Erhalt der Ware zu bestätigen ist, eine schriftliche Reklamation beifügt, und die Gesellschaft unverzüglich bzw. innerhalb von zwei Tagen ab dem Tag der Lieferung darüber informiert.

7.15.        Falls der Käufer einen Anspruch wegen Nichtlieferung der Bestellung erhebt, ist der Käufer verpflichtet, die Gesellschaft innerhalb von 14 Tagen ab Versanddatum schriftlich darüber zu benachrichtigen, wobei die Gesellschaft verpflichtet ist, in der Lieferbenachrichtigung an den Käufer das Versanddatum anzugeben.

7.16.        Sind solche Ansprüche nach Ziffer 7.13, Ziffer 7.14 und Ziffer 7.15 nicht eingereicht worden, so gilt die Produkte als vertragsgemäß geliefert. In jedem Fall hat der Käufer kein Recht, die Annahme der Lieferung zu verweigern nur aufgrund des Erhalts einer unvollständigen Lieferung.

 

  1. HAFTUNG 

8.1.           Die Gesellschaft schließt eine Haftung für physischen Verlust oder Beschädigung des Eigentums des Käufers nicht aus, wenn diese unmittelbar auf eine Vertragsverletzung seitens der Gesellschaft, auf Fahrlässigkeit oder auf einen anderen Grund zurückzuführen sind (sofern den Ausschluss einer solchen Haftung gesetzlich nicht zulässig ist), vorausgesetzt, der Haftungsbetrag in Bezug auf jegliche Vorfälle oder aus eine Reihe von Vorfällen, die eine gemeinsame Ursache gehabt haben, den Wert von 10.000 EUR nicht übersteigt.

8.2.           Die Gesellschaft haftet nicht für Mängel oder Fehlfunktionen der Produkte, der Software oder der Dokumentation oder für sonstige Vertragsverletzungen jeglicher Art oder für sonstige Nichterfüllung oder Fahrlässigkeit seitens der Gesellschaft, ihrer Mitarbeiter, Unterauftragnehmer oder Vertreter, und die Haftung für alle Bedingungen, Garantien und Gewährleistungen, Fristen oder Erklärungen, ob ausdrücklich oder stillschweigend, oder sonstige Bestimmungen, ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Unbeschadet des allgemeinen Charakters des vorstehenden Ausführungen, haftet die Gesellschaft gegenüber dem Käufer nicht für indirekte Verluste oder Folgeschäden jeglicher Art, einschließlich Unternehmensinsolvenz, Rücktritte von Verträgen, Verlust erwarteter Gewinne oder Einsparungen.

8.3.           Der Käufer verpflichtet sich, die Gesellschaft für jegliche Verluste oder Schäden zu entschädigen bzw. von jeglichen Verlusten oder Schäden freizustellen, die sich aus Ansprüchen von Personen gegen die Gesellschaft im Zusammenhang mit der Produkte / oder der Software ergeben, die Gegenstand dieses Vertrags mit dem Käufer ist, sowie für alle damit verbundenen Schäden, Verluste, Kosten und Aufwendungen.

8.4.           Die Gesellschaft verpflichtet sich, den Käufer für alle Ansprüche und Verfahren zu entschädigen, die sich aus einer Verletzung (oder vermuteten Verletzung) von Patentrechten, Designrechten, Urheberrechten oder Geschäftsgeheimnissen ergeben infolge der Verwendung der Produkte oder der Software durch den Käufer oder aufgrund des Eigentums des Käufers auf die Produkte oder die Software. Als Bedingung für diese Entschädigung verpflichtet sich der Käufer: 

           a) die Gesellschaft schriftlich und rechtzeitig über jegliche Verstoßvorwürfe zu informieren;

           b) sich an einem Verstoß nicht zu beteiligen;

           c) der Gesellschaft die Durchführung aller Verhandlungen und die Beilegung aller Streitigkeiten zu überlassen und der Gesellschaft in diesem Zusammenhang angemessene Unterstützung zu leisten.

8.5.           Wenn zu irgendeinem Zeitpunkt eine Patentrecht-, Designrecht-, Urheberrechts- oder Geschäftsgeheimnisverletzung behauptet wird, so kann die Gesellschaft die Produkte oder die Software auf eigene Kosten modifizieren, um eine solche Verletzung zu vermeiden, oder die Produkte oder Software ersetzen, um die Verletzung auszuschließen.

8.6.           Eine Entschädigung nach Ziffer 8.4 gilt nicht für Verstöße, verursacht durch: 

            a) Modifizierung der Produkte oder der Software, die von der Gesellschaft nicht autorisiert worden ist;

            b) Verwendung der Produkte oder der Software in Kombination mit anderen Produkten, die nicht von der Gesellschaft geliefert worden sind; oder

            c) Projekte oder Spezifikationen, die vom Käufer oder auf Auftrag des Käufers oder seiner Kunden erstellt worden sind;

8.7.           Der Käufer stellt die Gesellschaft von Ansprüchen, Verfahren und Kosten frei, die sich aus jeglichen Verstößen nach Ziffer 8.6 ergeben.

8.8.           Die Entschädigung nach Ziffer 8.4. gilt nicht für alle Ansprüche und Verfahren gegen Vermittlungshändler/OBLs, die sich aus einer Verletzung (oder vermuteten Verletzung) der Handelsmarke/ des Markenzeichens/ der Produkte der Käufer mit eigener Handelsmarke im Rahmen des mit ihnen abgeschlossenen Vertrags.

 

  1. SOFTWARELIZENZ

9.1.           Der Käufer erklärt sich damit einverstanden und erkennt an, dass die Gesellschaft oder die Lizenzgeber der Software alle Rechte, Eigentumsrechte und Interessen, einschließlich Urheberrechte und sonstiger Rechte an geistigem Eigentum an der Software, besitzen und behalten. Der Käufer erhält nur die Rechte, die ihm ausdrücklich eingeräumt oder in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen, in den Sonderbedingungen oder in einer bestimmten Softwarelizenz-Vereinbarung festgelegt sind.

9.2.           Wenn in den Sonderbedingungen die Anwendung eines bestimmten Softwarelizenz-Vereinbarung vorgesehen ist, so wird mit dem Käufer eine Vereinbarung geschlossen, die eine Voraussetzung für die Lieferung darstellt.

9.3.           In Ermangelung einer solchen Vereinbarung wird davon ausgegangen, dass mit der Lieferung der Software an den Käufer als Endbenutzer dem Käufer eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz oder Unterlizenz der Gesellschaft oder des Lizenzgebers der Software (was im konkreten Fall zutrifft) zur Verwendung der Software und Dokumentation bereitgestellt wird, wobei sich diese Lizenz ausschließlich auf die Ausrüstung unter Einhaltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen und insbesondere der Bestimmungen der Ziffer 9.4 bis 9.10 bezieht.

9.4.           Die Gesellschaft stellt dem Käufer eine Kopie der Software in maschinenlesbarer Form zur Verfügung. Der Käufer verpflichtet sich, keine Kopien, Reproduktionen, Übersetzungen, Anpassungen, Änderungen, Versionen oder Modifikationen der Software (abgesehen von Kopien für Sicherungsanwendungen und Archivierungszwecke) zu veranlassen oder zu erstellen, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Gesellschaft.

9.5.           Der Käufer verpflichtet sich, die Software und die sonstigen Dokumentationen sowie alle Kopien der Software und die sonstigen Dokumentationen, ungeachtet ihrer jeweiligen Form, unter seiner eigenen Kontrolle zu verwalten und alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass diese Dokumente nicht in fremde gelangen, ob durch Übergabe, Diebstahl oder auf eine andere Weise.

9.6.           Der Käufer verpflichtet sich, keinerlei Rechte oder Lizenzen, die dem Käufer in Bezug auf die Software bereitgestellt worden sind, zu abzutreten, unterzulizensieren, zu übertragen oder  anderweitig zu behandeln ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Gesellschaft.

9.7.           Alle Rechte und Lizenzen, die dem Käufer in Bezug auf die Software (und auf jede andere Software, welche die Gesellschaft dem Käufer zur Verfügung gestellt hat) eingeräumt worden sind, werden im Fall einer Kündigung des Vertrags, ungeachtet des Kündigungsgrundes, erlöschen automatisch ohne eine diesbezügliche Benachrichtigungspflicht seitens der Gesellschaft.

9.8.           Wenn der Käufer gegen eine der  Allgemeinen Verkaufsbedingungen oder der Sonderbedingungen bezüglich der Software oder der  sonstigen Dokumentation verstößt (und den Verstoß innerhalb von 30 Tagen nach der schriftlichen Benachrichtigung darüber nicht beheben kann), oder wenn im Zusammenhang mit dem Käufer eines der unter Ziffer 11.1 (b) aufgeführten Ereignisse eintritt, dann (und in jedem solchen Fall) behält sich die Gesellschaft das Recht vor, dem Käufer eine schriftliche Benachrichtigung über die fristlose Kündigung aller Rechte und Lizenzen, die dem Käufer in Bezug auf die Software (und jede andere Software, die von der Gesellschaft an den Käufer geliefert worden ist) bereitgestellt worden sind, zukommen zu lassen.

9.9.           Im Falle einer Kündigung, ungeachtet des Kündigungsgrundes, der Rechte und Lizenzen, die dem Käufer in Bezug auf die Software bereitgestellt worden sind, verpflichtet sich der Käufer, die Software, die Dokumentation und alle Softwarekopien (vollständig oder teilweise) an die Gesellschaft zurückzugeben oder zu vernichten (wie von der Gesellschaft vorgeschrieben) und nachzuweisen (sofern von der Gesellschaft gefordert), dass diese Kopien – nach seinem besten Wissen und Gewissen – zurückgegeben oder vernichtet worden sind.

9.10.        Der Käufer verpflichtet sich, keinerlei Handelsmarken, Handelsnamen oder Urheberrechtsgarantien oder deren Zertifikate oder Kennzeichnungen, die von der Gesellschaft auf der Ausrüstung, auf der Software und auf auf jeglichen dazugehörigen technischen Dokumente oder Werbematerialien oder Verpackungen angebracht worden sind oder der Produkte, der Software oder den dazugehörigen technischen Dokumenten oder den Werbematerialien oder den Verpackungen beigefügt worden sind (oder darin enthalten sind) zu entfernen, abzudecken, offenzulegen oder zu ändern, mit Ausnahme der Handelsmarke der Produkte, die Gegenstand eines Vertrags mit einem Käufer mit eigenen Handelsmarke ist.

9.11.        Die Lieferung der Software an den Käufer, wenn dieser kein Endbenutzer ist, gewährt dem Käufer keinerlei Rechte, Lizenzen oder Interessen an der Software, und der Käufer verpflichtet sich, die Produkte oder die Software nicht an Personen zu liefern, ohne zuvor von der betroffenen Person eine unterzeichnete Vereinbarung über die Softwarelizenz in der von der Gesellschaft vorgeschriebenen Form erhalten zu haben. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen der Ziffer 9.10. Die Bedingungen unter Ziffer 9.5 und 9.9 (im Falle einer Kündigung des Vertrags) gelten für Software und Dokumentation, die im Besitz des Käufers sind.

 

  1. VERTRAULICHKEIT UND GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE

10.1.         Der Käufer erklärt sich damit einverstanden und garantiert, dass die ihm unterstellten Direktoren, Mitarbeiter und Handelsvertreter die Vertraulichkeit wahren werden und die Software oder die Informationen in Bezug auf die Produkte oder jegliche sonstigen Dokumentationen, einschließlich der technischen Zeichnungen, Beschreibungen, Teilelisten und anderen technischen oder Werbematerialien,  die ihm von der Gesellschaft bereitgestellt worden sind, sowie jegliche Teile dieser Informationen oder Materialien, nicht kopieren,nicht für sich teilweise behalten (im Sinne der Bedingungen unter Ziffer 9.11) oder anderweitig einer dritten Person gegenüber offenlegen werden.

10.2.        Der Käufer verpflichtet sich, alle Anstrengungen zu unternehmen, um alle geistigen Eigentumsrechte in Bezug auf die Produkte, die Software und sonstige Dokumentationen zu schützen und wird die Gesellschaft über jede Verletzung oder vermutete Verletzung dieser Rechte rechtzeitig informieren, sofern die besagten Verletzungen zur Kenntnis der Gesellschaft gebracht werden können.

10.3.        Alle Urheberrechte und sonstigen geistigen Eigentumsrechte an der Produkte, der Software oder der Dokumentation sind und bleiben das ausschließliches Eigentum der Gesellschaft oder deren Lieferanten (je nach Fall). Wenn während der Vertragserfüllung Rechte an geistigem Eigentum entstehen, so sind diese ausschließliches Eigentum der Gesellschaft.

10.4.        Die eingetragenen Handelsmarken der Gesellschaft sind ausschließliches Eigentum der Gesellschaft und der Käufer verpflichtet sich, weder diese zu entfernen, zu manipulieren oder von der Produkte oder deren Verpackung oder Etikett abzubringen, noch die Produkte unter einem anderen Namen oder einer anderen Marke(n) anbieten oder sonstige Modifikationen oder Änderungen an der Produkte oder ihrer Verpackung oder ihrem Etikett vorzunehmen. Diese Bedingung gilt nicht für Verträge mit Käufern mit eigener Handelsmarke.

10.5.        Der Käufer verpflichtet sich, die Gesellschaft unverzüglich auf eine unangemessene oder falsche Verwendung des Firmennamens, der Handelsmarke oder des Handelsnamens oder anderer gewerblicher oder geistiger Eigentumsrechte der Gesellschaft im Vertragsgebiet und in Bezug auf die Produkte aufmerksam zu machen, die ihm bekannt geworden sind, und die Gesellschaft dabei zu unterstützen, alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz dieser Rechte zu treffen.

10.6.        Der Käufer ist nicht berechtigt, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Gesellschaft:

10.6.1.   eine solche Vereinbarung über einen Handelsnamen oder über die Verwendung einer Handelsmarke oder über ein anderes Mittel im Zusammenhang mit der Gewährung des Rechts auf Verwendung eines solchen Handelsnamens oder einer solchen Handelsmarke zu schließen, welche Vereinbarung mit der Gesellschaft geschlossen werden kann;

10.6.2.   im Namen der Gesellschaft oder jedes anderen Handelsnamens oder jeder anderen Handelsmarke, die für die Ausrüstung gelten, oder in jedes anderen Namen oder in jeder anderen Handelsmarke, die sich nicht wesentlich von den oben aufgezählten unterscheiden, eine Registrierung im Vertragsgebiet zu beantragen oder anderweitig zu anzustreben;

10.6.3.   die Gültigkeit jeglicher Registrierung oder die Verwendung eines solchen Handelsnamens oder einer solchen Handelsmarke seitens der Gesellschaft im Vertragsgebiet anzufechten oder anderweitig in Frage zu stellen

10.6.4.   jegliche sonstigen geistigen Eigentumsrechte der Gesellschaft in irgendeiner Form zu kopieren, zu registrieren (bzw. Registrierungsversuche zu unternehmen) oder zu verwenden, einschließlich, aber nicht nur: Software und / oder andere Objekte, die durch Urheberrechte, Patente, gewerbliche Designs, Know-how geschützt sind, oder anderes geschütztes Eigentum der Gesellschaft;

10.6.5.   das von der Gesellschaft im Rahmen des Vertrags bereitgestellte Know-how Dritten gegenüber offenzulegen.

10.7.        Der Käufer verpflichtet sich, auf Anfrage und auf Kosten der Gesellschaft, die Gesellschaft dabei zu unterstützen, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um einen Handelsnamen oder eine Handelsmarke erfolgreich im Vertragsgebiet zu registrieren.

10.8.        Der sämtliche Goodwill und die sonstigen Rechte, die sich aus einem solchen Handelsnamen oder einer solchen Handelsmarke im Vertragsgebiet im Rahmen dieses Vertrags ergeben, sind und bleiben in vollem Ausmaß alleiniges Eigentum der Gesellschaft (der Käufer hat kein Interesse an diesem Eigentum, außer aufgrund der ihm im Rahmen dieses Vertrags gewährten Rechte). Sofern ein solches Eigentum nicht automatisch der Gesellschaft gewährt ist, so verbleibt es auf Vertrauen beim Käufer und für die Gesellschaft, und der Käufer erklärt sich bereit und verpflichtet sich, sich mit der Gesellschaft rechtzeitig abzusprechen, um auf Anfrage alle erforderlichen Dokumente zu unterzeichnen und alle erforderlichen oder angemessenen Handlungen zu unternehmen, damit das Eigentumsrecht der Gesellschaft auf dieses Eigentum nachgewiesen werden kann.

10.9.        Die Bestimmungen der Klausel 10 bleiben nach Ablauf oder Kündigung des Vertrages, ungeachtet des Kündigungsgrundes, in Kraft. Es wurde jedoch ausdrücklich vereinbart, dass der Käufer bei Beendigung des Vertrags, ungeachtet des Kündigungsgrundes, die Verwendung der Handelsmarken der Gesellschaft unverzüglich beendet, es sei denn, dabei handelt es sich um Produkte, die an den Käufer im Rahmen des Vertrags und vor dessen Beendigung verkauft worden sind.

 

  1. BEENDIGUNG

11.1.        Wenn der Käufer:

            a) irgendeine fällige Zahlung nicht leistet oder gegen irgendeine Bestimmung des Vertrags verstößt; oder

            b) seine Tätigkeit einstellt oder droht, seine Tätigkeit einzustellen, oder wenn ein Insolvenzverwalter für das gesamte oder für einen Teil des Vermögens des Käufers bestellt worden ist, oder wenn eine Aufforderung zur Einberufung bzw. Benachrichtigung über die Einberufung einer Aktionärsversammlung zur Besprechung eines Liquidationsvorschlags vorliegt, oder in allen anderen ähnlichen Fallen;

            c) verantwortlich für einen Betrug oder einen Verstoß ist; oder

           d) seine gesamte oder einen wesentlichen Teil seiner Geschäftstätigkeit einstellt, einschließlich des Vertriebs der Ausrüstung, oder zur Tochtergesellschaft oder Holdinggesellschaft eines Unternehmens wird, das Produkte verkauft, die mit der Produkte konkurrieren, oder wenn irgendeine Tochtergesellschaft oder irgendeine Holdinggesellschaft oder eine Tochtergesellschaft einer Holdinggesellschaft am Verkauf solcher Konkurrenzprodukte beteiligt ist, so ist die Gesellschaft berechtigt, den Käufer unverzüglich über die Kündigung des Vertrags schriftlich zu informieren.

11.2.        Die Kündigung des Vertrags, ungeachtet des Kündigungsgrundes, berührt nicht die Rechte und die Pflichten der Vertragsparteien, welche Rechte und Pflichten zum Zeitpunkt der Kündigung oder jederzeit im Laufe des Vertragsverhältnisses bis zum Zeitpunkt der Vertragskündigung entstanden sein können, oder die Vertragsbestimmungen von dauerhaftem Charakter (etwa diejenigen, die sich auf Vertraulichkeitsrechte und-pflichten und auf die geistigen Eigentumsrechte beziehen).

 

  1. EXPORTKONTROLLE

12.1.        Der Käufer verpflichtet sich, die bulgarische Gesetzgebung über die Exportkontrolle einzuhalten. Dazu gehören u.a. folgende Verpflichtungen:

12.1.1.   von der Verwendung jeglicher Produkte oder Software abzusehen;

12.1.2.   die Produkte nicht zu verkaufen oder anderweitig über die Produkte zu verfügen, keine Softwarelizenzen – direkt oder indirekt – an Dritte zu verbotenen Zwecken zur Verfügung zu stellen.

12.2.        Der Käufer verpflichtet sich, Informationen über die Endverwendung jeglicher Produkte oder jeglicher Software anzufordern, die er verkauft oder über welche er anderweitig verfügt, einschließlich alle Anfragen zu tätigen, die ein umsichtiger Geschäftsmann tätigen sollte, um sicherzustellen, dass die Produkte und jegliche Software nicht für verbotene Zwecke verwendet werden.

12.3.        Der Käufer verpflichtet sich, die Gesellschaft – vollständig und auf Aufforderung – von jeglichen Ansprüchen, Kosten, Verlusten und oder Verbindlichkeiten freizustellen, welche sich für die Gesellschaft aus der gesetzeswidrigen Verwendung oder dem gesetzeswidrigen Verkauf anderer Geräte oder Software, die den bulgarischen Gesetzen über die Exportkontrolle widersprechen, ergeben könnten.

 

  1. ÜBERTRAGUNG

13.1.        Die Gesellschaft hat das Recht, alle oder einige seiner Rechte und Pflichten im Rahmen dieses Vertrags an ein verbundenes Unternehmen, welches mit der Gesellschaft als Tochtergesellschaft oder Holdinggesellschaft verbunden ist, oder an eine andere Person, nach Benachrichtigung des Käufers, zu übertragen oder anderweilig zu delegieren.

13.2.        Der Käufer hat kein Recht, alle oder irgendeines/irgendeine seiner Rechte und Pflichten im Rahmen dieses Vertrags zu übertragen, zu delegieren oder darüber anderweitig zu verfügen, und ist nicht berechtigt, einen Untervertriebshändler zu beauftragen, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Gesellschaft.

 

  1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

14.1.        Die Unfähigkeit des Unternehmens, irgendeines seiner im Rahmen dieses Vertrages verliehenen Rechte auszuüben oder durchzusetzen, darf weder als Verzicht auf ein solches Recht ausgelegt werden noch  die Ausübung oder die Zwangsdurchsetzung von irgendeinem sonstigen Recht im Nachhinein verhindern.

14.2.        Die Gesellschaft übernimmt keine Haftung für jegliche mündliche und schriftliche Empfehlungen und Ratschläge, die dem Käufer bezüglich der Methoden zur Verwendung oder Anwendung der Produkte sowie bezüglich der möglichen Verwendungszwecke der Produkte oder der Software, von der Gesellschaft oder im Namen der Gesellschaft erteilt worden sind.

14.3.        Alle technischen Zeichnungen, fotografische Bilder, Spezifikationen, Leistungsdaten, Abmessungen, Gewichte und dergleichen, die in schriftlichen Informationen oder in anderen Materialien enthalten sind, die von der Gesellschaft im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag bereitgestellt worden sind, oder dem Käufer anderweitig mitgeteilt worden sind, werden von der Gesellschaft mit höchster Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen bereitgestellt oder erstellt, dennoch stellen diese – abgesehen von den aktuellen, von der Gesellschaft veröffentlichten Softwarespezifikationen – weder eine Beschreibung der Produkte oder der Software dar, noch dürfen sie als Erklärungen der Gesellschaft gelten oder als exakt angesehen werden .

14.4.        Keine einzige Reduktion, kein einziger Verbot, keine einzige Verzögerung und kein einziger Erlass der Gesellschaft bei der Erfüllung irgendeiner Vertragsbestimmung verletzt, beeinträchtigt oder schränken ein die Rechte und die Befugnisse im Rahmen dieses Vertrags. Das gleiche gilt für jede Fristverlängerung, welche die Gesellschaft dem Käufer gewährt.

14.5.        Der Käufer ist nicht berechtigt, den Vertrag oder irgendeinen Teil des Vertrags abzutreten, zu übertragen, zu ändern oder anderweitig zu behandeln, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Gesellschaft.

14.6.        Ein zwischen der Gesellschaft und dem Käufer unterzeichneter Vertrag darf weder als Partnerschaft zwischen der Gesellschaft und dem Käufer ausgelegt werden, noch zu der Annahme führen, dass der Käufer befugt sei, die Gesellschaft zu binden oder zu engagieren oder dass der Käufer das Recht habe , als Vertreter der Gesellschaft oder in irgendeiner anderen Eigenschaft zu handeln als als Käufer der Produkte.

14.7.        Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Wirksamkeit der Allgemeinen Verkaufsbedingungen  davon unberührt. In einem solchen Fall sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Ausschluss der jeweiligen ungültigen oder undurchführbaren Bestimmungen oder Bestimmungen auszulegen, wobei die Rechte und die Verpflichtungen des Käufers und der Gesellschaft entsprechend auszulegen und anzuwenden sind.

14.8.        Jede Mitteilung oder Rechnung im Rahmen dieses Vertrags wird als vorausbezahlte erstklassige Postsendung oder per Fax an den Hauptgeschäftssitz der betreffenden Vertragspartei versendet oder an eine andere Adresse, welche die betreffende Vertragspartei zu diesem Zweck der anderen Vertragspartei ggf. mitgeteilt hat.

14.9.        Sofern im Vertrag nichts anderes festgeschrieben, sind alle Streitigkeiten, die sich aus der Umsetzung des Vertrags ergeben und nicht durch Verhandlungen zwischen den Parteien beigelegt werden können, sind anhand der bulgarischen Gesetzgebung zu entscheiden. Sofern im Vertrag nichts anderes festgeschrieben, sind alle Streitigkeiten, die sich aus den Verträgen oder in Bezug auf die Verträge ergeben, einschließlich der Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Auslegung, Unwirksamkeit, Erfüllung oder Beendigung der Verträge ergeben, sowie Streitigkeiten über die Beseitigung von Vertragslücken oder die Anpassung an neu entstandene Tatsachen, sind vom Schiedsgericht bei der Bulgarischen Industrie- und Handelskammer gemäß seiner Schiedsgerichtsordnung, basierend auf Schiedsvereinbarungen, zu entscheiden.ProdukteProdukteProdukteProdukteProdukte